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Ratgeber

Tagesstrukturen in AG, LU, ZH und ZG: was die Kantone vorgeben

Angebotspflicht, Bedarfsabklärung und Finanzierung von Tagesstrukturen in Aargau, Luzern, Zürich und Zug im Überblick, mit Links auf die Gesetze.

Tagesstruktur · 5 Min. Lesezeit · Stand 15. Oktober 2026

Ob eine Gemeinde eine Tagesstruktur anbieten muss, wie oft sie den Bedarf abklärt und wer was bezahlt, regelt jeder Kanton anders. Dieser Überblick fasst die Vorgaben der Kantone Aargau, Luzern, Zürich und Zug zusammen, Stand Oktober 2026. Gesetze ändern sich; massgebend ist immer der aktuelle Erlass, den Sie unter den Quellen verlinkt finden. Der Artikel ist keine Rechtsberatung.

Was in allen vier Kantonen gilt

Die Grundzüge sind ähnlich: Zuständig für das Angebot sind die Gemeinden, und sie können die Aufgabe gemeinsam mit anderen Gemeinden oder durch Dritte erfüllen, etwa durch einen Verein. In Aargau, Zürich und Zug hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass der Besuch freiwillig ist. Die Unterschiede liegen im Detail: Welche Zeiten abgedeckt sein müssen, wie der Bedarf erhoben wird und ob sich der Kanton an den Kosten beteiligt.

Aargau: Kinderbetreuungsgesetz

Grundlage ist das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG, SAR 815.300), in Kraft seit 1. August 2016.

  • Angebotspflicht: Die Gemeinden sind verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen (§ 2).
  • Qualität und Aufsicht: Der Gemeinderat der Standortgemeinde legt Qualitätsstandards fest und ist für die Aufsicht zuständig (§ 3). Laut Kanton sind Tagesstrukturen wie Hort, Mittagstisch und Randstundenbetreuung gemäss der eidgenössischen Pflegekinderverordnung bewilligungspflichtig; zuständig ist der Gemeinderat.
  • Finanzierung: Die Eltern tragen die Kosten, ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend. Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (§ 4). Kantonsbeiträge an den Betrieb sieht das Gesetz nicht vor; der Kanton kann die Gemeinden etwa mit einem Leitfaden unterstützen (§ 5).
  • Bedarfsabklärung: Wie die Gemeinde den Bedarf ermittelt, schreibt das Gesetz nicht vor. Der Kanton stellt aber Musterunterlagen zur Bedarfserhebung und Beispiele für Reglemente bereit.

Luzern: Volksschulbildungsgesetz

Im Kanton Luzern sind die Tagesstrukturen Teil des kommunalen Volksschulangebots.

  • Angebotspflicht: Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Lernenden bedarfsgerecht schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stehen (§ 36 Gesetz über die Volksschulbildung, SRL 400a).
  • Was dazugehört: Die Verordnung (SRL 405, § 14) nennt vier Betreuungselemente: Ankunftszeit am Morgen ab 7.00 Uhr, Mittagsverpflegung mit Ruhe- und Bewegungszeit, 13.30 bis 15.30 Uhr und 15.30 bis 18.00 Uhr, jeweils mit Unterstützung bei den Hausaufgaben. Die Gemeinden können die Zeiten an die Stundenpläne anpassen.
  • Bedarfsabklärung: Die Gemeinden erheben den Bedarf einmal pro Jahr und stellen gestützt darauf die Angebote bereit. Laut den kantonalen Richtlinien vom Juni 2023 gibt es keine Mindestzahl: Besteht für ein Kind Bedarf, muss ein Angebot bereitgestellt werden. Ferienbetreuung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinden.
  • Elternbeiträge: Bei der Beteiligung an den Betreuungskosten sind die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen (§ 60 VBG). Die Richtlinien verlangen einkommensabhängige Beiträge, die im Einzelfall höchstens kostendeckend sind.
  • Kantonsbeitrag: Der Kanton übernimmt nach Abzug der Elternbeiträge die Hälfte der anerkannten Nettobetriebskosten (§ 28 Verordnung), sofern die Richtlinien eingehalten sind.
  • Private Anbieter: Lässt eine Gemeinde die Tagesstrukturen durch Private führen, braucht es eine schriftliche Leistungsvereinbarung. Die Gemeinde muss Auskunft über Aufwand, Ertrag, Nettokosten und Elternbeiträge geben können; diese Kostentransparenz gehört deshalb in die Vereinbarung.

Zürich: Volksschulgesetz

  • Angebotspflicht: Die Gemeinden ermitteln den Bedarf nach Tagesstrukturen regelmässig und stellen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung. Sie können Dritte mit dem Betrieb beauftragen (§ 30 a Volksschulgesetz, LS 412.100).
  • Zeiten: Laut der Broschüre des Volksschulamts (Ausgabe September 2021) müssen die Gemeinden während der Schulwochen zwischen 7.30 Uhr und 18 Uhr bedarfsgerechte Betreuungsangebote einrichten. Die Module müssen für einzelne Wochentage und innerhalb eines Tages wählbar sein.
  • Bedarfsabklärung: Wartelisten sind laut Broschüre nur im Ausnahmefall und kurzzeitig zulässig. Um sie zu vermeiden, soll der Bedarf für das nächste Schuljahr frühzeitig erhoben werden. Liegt der Bedarf bei weniger als zehn Kindern pro Schule, sind Einzellösungen wie eine Tagesfamilie möglich.
  • Elternbeiträge: Die Betreuung während der Blockzeiten am Vormittag ist unentgeltlich (§ 27 VSG). Für die weiteren Tagesstrukturen werden in der Regel Beiträge erhoben, die höchstens kostendeckend sein dürfen. Die Gemeinde braucht dafür ein Elternbeitragsreglement; tiefere, nach finanziellen Verhältnissen abgestufte Beiträge sind möglich.
  • Anmeldedauer: Die Gemeinde darf eine Anmeldung für ein Schuljahr verlangen, muss aber eine Kündigung jeweils auf Ende Semester ermöglichen.

Zug: Schulgesetz

Im Kanton Zug ist die schulergänzende Betreuung seit 1. August 2025 als gemeindlicher Schuldienst im Schulgesetz verankert (§ 43 SchulG, BGS 412.11).

  • Angebotspflicht: Die Gemeinden stellen ein bedarfsgerechtes Angebot ab dem Eintritt in den freiwilligen Kindergarten sicher. Unterricht und Betreuung decken an Schultagen die Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr ab. Auf der Oberstufe beschränkt sich die Pflicht auf einen Aufenthaltsraum über Mittag.
  • Ferien: Für Kinder vom freiwilligen Kindergarten bis Ende Primarschule braucht es ein bedarfsgerechtes Angebot an Ferienbetreuung während acht Wochen, auch gemeindeübergreifend. In den Weihnachtsferien und an Feiertagen findet keine Betreuung statt (§ 17c Verordnung zum Schulgesetz).
  • Finanzierung: Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen, derzeit CHF 3.33 pro Stunde und Kind während der Schulwochen und CHF 36.67 pro Ferientag (§ 17e Verordnung); sie werden der Teuerung angepasst. Die Gemeinden leisten Beiträge an die Betreuungskosten.
  • Übergangsfrist: Die Gemeinden müssen die neuen Bestimmungen bis spätestens zum Beginn des Schuljahrs 2030/31 umsetzen (§ 89ter).
  • Bewilligung: Laut Kanton bewilligen und beaufsichtigen die Gemeinden schulergänzende Betreuungsangebote; für Qualität und Aufsicht gilt die Verordnung zum Kinderbetreuungsgesetz.

Was das für Sie als Anbieter bedeutet

Wenn Sie eine Tagesstruktur im Auftrag einer Gemeinde führen, lohnt sich ein genauer Blick in drei Dokumente: die kantonale Grundlage, das Reglement Ihrer Gemeinde und Ihre Leistungsvereinbarung. Daraus ergibt sich, welche Zeiten Sie abdecken, welche Zahlen Sie liefern und wie die Elternbeiträge berechnet werden.

Wie Sie einkommensabhängige Tarife aufbauen, lesen Sie im Artikel Tarife nach Einkommen berechnen; welche Zahlen Gemeinden für die Abrechnung brauchen, unter Subventionsabrechnung mit der Gemeinde. Ein Muster-Tarifreglement finden Sie unter Vorlagen.

Checkliste

  • kantonale Grundlage und Gemeindereglement kennen
  • abgedeckte Zeiten mit den Vorgaben abgleichen
  • Bedarfserhebung der Gemeinde aktiv unterstützen
  • Elternbeiträge: höchstens kostendeckend, Reduktionen nach Vorgabe
  • Kostentransparenz in der Leistungsvereinbarung sicherstellen

Quellen

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorgaben von Kanton und Gemeinde gehen vor.